Was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger?

Unter bestimmten Voraussetzungen bestimmt die Strafprozessordnung, dass einem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat jedoch nichts mit der finanziellen Situation des Beschuldigten zu tun. Ein Pendant zur Prozesskostenhilfe im Zivilprozess kennt das deutsche Strafprozessrecht für Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte nicht. Ein Nebenkläger kann hingegen auch im Strafverfahren Prozesskostenhilfe beantragen.

 

Stattdessen ist entscheidendes Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers die strafprozessuale Lage im Einzelfall bzw. die Schwere des Tatvorwurfs. Die Fälle der sog. notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Unter anderem kommen hier folgende Fälle in Betracht:

 

- Die Hauptverhandlung findet in der ersten Instanz vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht statt

- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt

- Dem Beschuldigten droht ein Berufsverbot

- Gegen einen Beschuldigten wird Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung vollstreckt

- Der Beschuldigte befand sich mindestens drei Monate in einer Anstalt und wurde nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen

- Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens kommt in Betracht

- Es wird ein Sicherungsverfahren durchgeführt

- Der bisherige Verteidiger wurde von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen

- Dem Verletzten wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet

 

Zudem kann dem Beschuldigten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn es wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn der Beschuldigte sich offensichtlich selbst nicht verteidigen kann. Diese Vorschrift stellt eine sog. Generalklausel dar. Es wird jeweils im Einzelfall entschieden, ob die Voraussetzungen vorliegen. Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung ist diese Regelung jedoch großzügig zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Es ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob eine notwendige Verteidigung in Frage kommt.

 

Sofern dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, übernimmt die Staatskasse in jedem Fall die Kosten der Verteidigung. Sofern eine Verurteilung und kein Freispruch erfolgt, kann diese die Kosten beim Verurteilten allerdings wieder einfordern.

 

Für einen Pflichtverteidiger gibt es innerhalb Deutschlands keine regionalen Begrenzungen. So werde ich auf Wunsch gerne als Pflichtverteidiger an sämtlichen deutschen Strafgerichten tätig.