Unverschuldeter Verkehrsunfall - welche Ansprüche habe ich?

Ein Verkehrsunfall - zumal unverschuldet - ist mit viel Ärger und einigen Unannehmlichkeiten verbunden. Zudem läuft man als Geschädigter schnell Gefahr, gegenüber der gegnerischen Versicherung unwissentlich auf eigene Ansprüche zu verzichten. In Sachen Unfallregulierung naturgemäß unerfahrene Unfallopfer werden hier oftmals "über den Tisch gezogen", da sie viele Schadenspositionen nicht kennen. Sofern der Unfallgegner jedoch voll haftet, muss seine Versicherung dem Geschädigten den entstandenen Schaden in voller Höhe erstatten. Mit diesem Beitrag möchte ich ein wenig Licht ins Dunkel der Schadensregulierung bringen und die wichtigsten Schadenspositionen vorstellen:

 

1. Reparaturkosten

 

Reparaturkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Es gelten hierzu folgende Einschränkungen:

 

- Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen (sog. 130 %-Rechtsprechung)

- Die Mitreparatur von Vorschäden ist ausgeschlossen

- Abzüge nach dem Grundsatz "neu für alt" sind vorzunehmen

 

Abgesehen von diesen Einschränkungen können die Reparaturkosten entweder nach tatsächlichem Anfall oder auf fiktiver Basis - nachgewiesen durch Gutachten bzw. bei Bagatellschäden Kostenvoranschlag - erstattet werden. Die Mehrwertsteuer wird erstattet, wenn der Anfall nachgewiesen werden kann.

 

2. Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden 

 

Liegt ein technischer bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen (sog. Wiederbeschaffungsaufwand)

 

3. Nutzungsausfall

 

Für die Zeit, in der der Geschädigte sein Fahrzeug infolge des Verkehrsunfalls nicht nutzen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung. Im Reparaturfall erfolgt die Erstattung für die Zeit der - zumeist geschätzten - Reparaturdauer. Im Totalschadensfall ist die sog. Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich.

 

4. Mietwagenkosten

 

Alternativ zum Anspruch auf Nutzungsausfall kann der Geschädigte sich für eine angemessene Zeitdauer einen Mietwagen nehmen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls zu erstatten, sofern sie erforderlich waren. Zu beachten ist, dass der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht darauf achten sollte, im Vergleich zu seinem Unfallfahrzeug keinen höherklassigen Pkw anzumieten.

 

5. Sachverständigenkosten

 

Bei Verschulden des Unfallgegners kann der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges beauftragen. Die Kosten hierfür hat ebenfalls der Unfallgegner zu tragen. Bei Bagatellschäden (bis ca. 750 €) ist die Einholung eines Kostenvoranschlages anzuraten, da hier die Beauftragung eines Gutachters einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zum Nachweis der Schadenshöhe im Regelfall erforderlich.

 

6. Schmerzensgeld

 

Sofern der Geschädigte beim Unfall verletzt wird, hat er grundsätzlich auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom konkreten Einzelfall ab und stellt eine Ermessensentscheidung dar.

 

7. Verdienstausfallschaden

 

Sofern der Geschädigte aufgrund des Unfalls einen Verdienstausfall erleidet, ist dieser als Schaden ebenfalls vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung zu ersetzen.

 

8. Heilbehandlungskosten

 

Sofern infolge der unfallbedingten Verletzungen Kosten aus der vorzunehmenden Heilbehandlung entstehen, so sind auch diese dem Geschädigten von der Gegenseite zu erstatten.

 

9. Haushaltsführungsschaden

 

Sofern der Geschädigte aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt ordnungsgemäß zu führen, kann unter Umständen ein sog. Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Dieser kann entweder konkret (Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft) oder fiktiv berechnet werden.

 

10. Fahrtkosten

 

Unfallbedingte Fahrtkosten, z.B. für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte hat die gegnerische Versicherung ebenfalls zu tragen.

 

11. Rechtsanwaltskosten

 

Auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten stellen eine Schadensposition dar. Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer hat diese Kosten daher bei vollem Verschulden ebenfalls zu tragen.

 

12. Weitere Schadenspositionen

 

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Es gibt noch eine Reihe weiterer Schadenspositionen, die geltend gemacht werden können. Hierzu zählen z.B. An- und Abmeldekosten und eine obligatorische Kostenpauschale in Höhe von ca. 20 - 30 €.