Versicherungen fragen Punktestand ab: Höhere Prämien für Temposünder!

Sie haben Punkte im Fahreignungsregister (FAER)? Dann könnten Sie möglicherweise eine unangenehme Überraschung erleben, wenn Sie eine neue Police bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen wollen. So möchten immer mehr Versicherungen Informationen über den jeweiligen Punktestand in Flensburg erhalten. Dieser wird dann beim angehenden Versicherungsnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses abgefragt. Zwar heißt das im Umkehrschluss nicht automatisch, dass sich die Prämien erhöhen - bei entsprechendem Punktestand kann dies aber ohne Weiteres der Fall sein. Den Versicherern kommt es hierbei in der Regel auch nicht darauf an, ob die Punkte von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder von anderen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten herrühren.

 

Die Aufpreise für Punkteinhaber unterscheiden sich teilweise erheblich: So erhöht HDI Gerling die Prämie um vergleichsweise moderate 3 Prozent, während AdmiralDirekt einen Aufschlag von stolzen 29 Prozent vornimmt. Die Bayerische - welche sich selbst übrigens als "Die Versicherung mit dem Reinheitsgebot" bezeichnet - schließt hingegen mit Fahrern, die einen entsprechenden Punktestand aufweisen, überhaupt keine Neuverträge mehr ab. Eine Reihe weiterer Kfz-Haftpflichtversicherer fragt den Punktestand ebenfalls bei Neukunden ab und es ist durchaus wahrscheinlich, dass noch weitere Versicherungen diesem Beispiel folgen werden. Die Devise lautet also: Vorsicht beim Abschluss einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung!

 

Sofern sich die Versicherungen mit der Frage an den Punktestand direkt an den Neukunden wenden, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers können unter anderem zur Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer führen. Sofern die Versicherungen auf anderem Wege den Punktestand abfragen wollen, z.B. durch Anfrage beim Fahreignungsregister, dürfte dies hingegen eine Reihe von datenschutzrechtlichen Problemen mit sich bringen. Die Auskunft an die Versicherung wäre z.B. bereits nach § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unzulässig, sofern der Kunde hier keine Einwilligung erteilt hat.