Aussage gegen Aussage bei mehreren Zeugen im gleichen Lager

Nicht nur viele Strafverteidiger sehen den Umgang der deutschen Strafjustiz mit der Konstellation "Aussage gegen Aussage" kritisch. Auch der Bundesgerichtshof hat in diversen Entscheidungen Kriterien herausgearbeitet, nach welchen die Aussagen von Zeugen in diesen Fällen zu bewerten sind. Sofern das Gericht aufgrund der Aussage eines Zeugen nicht zu der gesicherten Überzeugung gelangt, der Tatnachweis könne geführt werden und auch keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, wäre die zwingende Rechtsfolge ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo. Zwar hat nicht jede "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" einen Freispruch zur Folge. Gleichwohl ist die Anwendung der Maxime in dubio pro reo nach durchgeführter Beweiswürdigung eine der zentralen Errungenschaften des deutschen Strafprozessrechts. Dies gilt auch, wenn die Aussagen mehrerer Belastungszeugen, die im gleichen Lager stehen, Gegenstand der Beweiswürdigung sind. In der Praxis werden diese Grundsätze jedoch zu Lasten des Angeklagten oftmals nur lax gehandhabt. Die Konstellation "Aussage gegen Aussage" hat nicht nur Bedeutung in Fällen, in welchen sich die Einlassungen des Angeklagten und des Tatopfers oder eines Zeugen widersprechen. Situationen, in denen mehrere Belastungszeugen, die alle aus dem gleichen Lager kommen, als Beweismittel für eine bestimmte Tatsache zur Verfügung stehen, sind im Ergebnis nicht anders zu werten als die klassische "Eins-gegen-Eins-Situation".

 

Die ständige Rechtsprechung stellt generell besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vorliegt. Um den Wahrheitsgehalt einer Zeugenaussage zu bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung  also die Aussage einer erschöpfenden Prüfung hinsichtlich sämtlicher Faktoren wie z.B. Detailgenauigkeit, Stimmigkeit, Konstanz und Motivation der Aussage zu unterziehen. Um eine aussagepsychologisch verwertbare Beweiswürdigung vorzunehmen, muss der Richter  von der sogenannten Nullhypothese ausgehen. Es ist also zunächst davon ausgehen, dass die belastende Aussage unwahr ist. Erst wenn sich ergibt, dass die Nullhypothese widerlegt ist,  wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Freilich geht es hier zunächst um die Begutachtung durch einen psychologisch geschulten Sachverständigen, welches dann für die freie Beweiswürdigung des Richters maßgeblich sein wird. Im Umkehrschluss müssen diese Grundsätze aber erst recht für den Tatrichter gelten, der in der Regel psychologischer Laie ist. Dies heißt aber auch für den Richter, der mit dem Argument der eigenen Sachkunde an die Stelle eines psychologischen Sachverständigen tritt, dass er seiner Entscheidung gleichwohl den aktuellen Forschungsstand der Aussagepsychologie zu Grunde zu legen hat. In der aussagepsychologischen Forschung haben sich dabei bestimmte Prüfungspunkte herauskristallisiert, welche nach allgemeinen und speziellen Merkmalen zu unterscheiden sind. Zu den allgemeinen Merkmalen einer Zeugenaussage zählen die logische Konsistenz, die ungesteuerte Darstellung (im Gegensatz zur chronologischen Darstellung) und der quantitative Detailreichtum einer Zeugenaussage. Je stärker die jeweiligen Punkte verwirklicht sind, als desto glaubwürdiger ist die Aussage zu bewerten. Hinsichtlich der speziellen Aussagemerkmale ist zu prüfen, ob und wie stark räumlich-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen von Kommunikation, Interaktionen und Komplikationen in der Zeugenaussage ausgeprägt sind. Auch hier gilt grundsätzlich wiederum die Devise: Je detailreicher, desto glaubwürdiger!

 

Aber nicht nur in einer klassischen "Eins-gegen-Eins-Situation" liegt ein Fall von "Aussage gegen Aussage" vor. Auch die Aussagen mehrerer Belastungszeugen müssen mit denselben Anforderungen überprüft werden, sofern diese im selben Lager stehen. In seinem für die Untermauerung dieser These wichtigen Beschluss vom 06.11.2009  - Az.: 1 Ss 390/08 - führt das OLG Frankfurt am Main zu dieser Thematik im Leitsatz aus:

 

"Es liegt auch dann ein Fall von Aussage gegen Aussage mit den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung vor, wenn die Aussage des Angeklagten gegen die Aussagen von vier Zeugen steht, die sämtlich demselben "Lager" zuzuordnen sind (hier: vier Polizeibeamte)."

 

In den Urteilsgründen stellt das OLG Frankfurt auf diesen Kriterien aufbauend weiterhin fest:

 

"Auch wenn die Aussage des Angeklagten gegen die Aussagen von vier Zeugen steht, die sämtlich demselben "Lager" zuzuordnen sind, ist es erforderlich, dass das Tatgericht die von den Zeugen in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen inhaltlich wiedergibt, die Entstehung und Entwicklung der Aussagen aufklärt, die Aussagekonstanz untersucht und im Einzelnen durch die Mitteilung nach der früheren Aussagen belegt."

 

Im dem oben zitierten Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren sollte die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen von vier Polizeibeamten gestützt werden, die sämtlich demselben Lager zuzuordnen waren, so dass letztendlich Aussage gegen Aussage stand. Das AG Frankfurt am Main hatte den Angeklagten in erster Instanz mit Urteil vom 29.07.2008 wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Eine ausreichende Motivationsanalyse, die auf die Feststellung möglicher Motive für eine unzureichende Belastung des Angeklagten durch die vorgenannten Zeugen abzielt und sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung mit allen Umständen, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen bestätigen oder in Frage stellen, eingehend auseinandersetzt, ließ sich dem mit der Revision angefochtenen erstinstanzlichen Urteil nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang wäre es in erster Linie notwendig gewesen, dass das Tatgericht die von den Zeugen in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen inhaltlich wiedergibt, die Entstehung und Entwicklung der Aussagen aufklärt, die Aussagekonstanz untersucht und im Einzelnen durch die Mitteilung auch der früheren Aussagen belegt. Wie der zuvor dargestellten Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu entnehmen ist, beschränken sich die Entscheidungsgründe lediglich darauf, die einzelnen Aussagen der betroffenen Polizeibeamten zu bewerten. Eine bloße Aussagebewertung kann die Prüfung der Glaubwürdigkeit aber nicht ersetzen. Die Zeugenaussagen wurden im erstinstanzlichen Urteil auch nicht inhaltlich wiedergegeben. So wird beispielshalber lediglich angeführt, der einer der Polizeibeamten konnte in seiner Zeugenaussage den Ablauf der angeblichen Tat minutiös schildern. Die Schilderung im Einzelnen wurde jedoch nicht aufgeführt. Auch die Bewertung, dass die Aussagen der vier Beamten professionell sachlich, flüssig sowie detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen wurden, ersetzt nicht die genaue Darlegung des Inhaltes der Aussagen im Einzelnen. In seinem Beschluss fordert das OLG Frankfurt daher:

 

"Insbesondere wenn "Aussage gegen Aussage" steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seinen Überlegungen mit einbezogen hat."

 

Die Bewertung des Amtsgerichts, die Aussagen der Polizeibeamten wären insoweit widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen, konnte nach alledem vom OLG Frankfurt als Revisionsgericht – zu Recht – nicht nachvollzogen werden.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass an die richterliche Überzeugung im Falle der Verwertung mehrerer Aussagen von Zeugen, die alle im selben Lager stehen, zunächst dieselben Anforderungen zu stellen sind wie in klassischen Aussage-gegen-Aussage-Fällen. Im Ergebnis hat dies sogar eine noch strengere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen durch den Tatrichter zur Folge. Der Tatrichter hat nämlich in der Konsequenz nicht nur die Glaubhaftigkeit der einzelnen Zeugenaussage genau zu überprüfen, sondern auch die Konsistenz der jeweiligen Aussagen untereinander. Je nach Anzahl der im selben Lager stehenden Belastungszeugen und der Schwierigkeit des Sachverhaltes ist damit je nach Komplexität der Beweislage mit einer deutlichen Mehrarbeit für den Richter bei der Vorbereitung und Durchführung der Beweisaufnahme sowie bei der Begründung des Urteils zu rechnen. Vielleicht mag dies auch ein Grund für das bisher oftmals noch fehlende Bewusstsein in der deutschen Justiz für die angesprochene Problematik sein.

 

(Weiterführende Literatur: Strohmayer, Zur Konstellation "Aussage gegen Aussage" bei mehreren Zeugen im gleichen Lager, HRRS 2017, 135-138)