Führerschein in Gefahr Teil 3: Sanktionen im Bußgeldverfahren

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren  gibt es eine ganze Reihe von möglichen Sanktionen. Besonders relevant sind die Geldbuße, das Fahrverbot sowie die Punkte in Flensburg. Daneben gibt es noch weitere Ahndungsmöglichkeiten wie z.B. die Fahrtenbuchauflage oder die Einziehung von Gegenständen. Im Folgenden soll auf die drei "wichtigsten" Sanktionen im Bußgeldverfahren eingegangen werden.

 

1. Geldbuße

 

Grundlage für die Zumessung einer Geldbuße ist vor allem die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad des Verschuldens. Außerdem sind auch Voreintragungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters relevant. Die Regelsätze gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) binden jedoch nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte. So besteht von Seiten des Gerichts ein Ermessensspielraum. Eine Abweichung vom Regelsatz muss jedoch explizit begründet werden. Einschlägige Voreintragungen haben in der Regel eine Erhöhung der Geldbuße zur Folge. Die Einzelheiten sind der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) zu entnehmen.

 

2. Fahrverbot

 

Die Dauer eines Fahrverbots beträgt ein, zwei oder drei Monate. Ein Fahrverbot kann in Deutschland nur gegen den Führer eines Kfz verhängt werden. Das Mindestmaß von einem Monat darf nicht unterschritten werden, außer wenn aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits Vollstreckung eingetreten ist. Nur unter besonderen Voraussetzungen darf die vorgesehene Dauer des Fahrverbots überschritten werden. Möglich ist ein Absehen von Fahrverbot z.B. in Fällen des sogenannten Augenblicksversagens. Regelmäßig werden Geschwindigkeitsüberschreitungen von PKW-Fahrern um mehr als 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts und von LKW-Fahrern um mehr als 20 km/h mit einem Fahrverbot sanktioniert. Dasselbe gilt für die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes und beharrlich wiederholte Verstöße. Bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h zieht das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowertes ein Regelfahrverbot von einem Monat, bei weniger als 2/10 von zwei Monaten und bei weniger als 1/10 von drei Monaten nach sich. Ebenfalls ein Fahrverbot zur Folge haben Überholen bzw. Spurwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung. Auch ein qualifizierter Rotlichtverstoß (nach mehr als einer Sekunde Rotschaltung Überfahren des Rotlichtes bzw. konkrete Gefährdung anderer) zieht ein Fahrverbot nach sich. Nicht zu verwechseln ist das Fahrverbot im Übrigen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese wird im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsverfahren angeordnet und hat eine Mindestdauer von sechs Monaten.

 

3. Punkte in Flensburg

 

Am 1. Mai 2014 wurde in Deutschland ein neues Punktesystem eingeführt. Gemäß § 28 Abs. 3 StVG werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat und rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten, die mit Fahrverbot oder Geldbuße ab 60 € bestraft werden, mit Punkten in Flensburg sanktioniert. Statt ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis nun bereits ab 8 Punkten entzogen. Im Gegenzug werden Verkehrsverstöße nicht mehr mit bis zu sieben Punkten, sondern "lediglich" mit einem bis drei Punkten geahndet. Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen. Folge ist, dass einige Tatbestände entfallen, die früher noch zu Eintragungen in Flensburg geführt haben. Eine weitere wesentliche Änderung betraf die Einführung von starren Tilgungsfristen für Punkte, womit jeder Verkehrsverstoß jetzt für sich verjährt. Damit einhergehend wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass man erst ab einem Betrag von 60 € von einem Bußgeld sprechen kann. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu konzipiert wurden - und dadurch auch mehr kosten - kann unter bestimmten Voraussetzungen alle fünf Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden. Die Punktebewertung gestaltet sich wie folgt: Ein Punkt für eine Katalogordnungswidrigkeit, zwei Punkte für grobe Katalogordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Katalogstraftaten und drei Punkte für Katalogstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei verjähren Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit zwei Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit drei Punkten nach 10 Jahren. Nach der Verjährung ist jedoch noch eine einjährige sogenannte Überliegefrist zu beachten, bevor die Punkte komplett gelöscht werden.