Führerschein in Gefahr Teil 4: Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Nicht immer kann ein Verstoß gegen Rechtsnormen im Straßenverkehr mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts in angemessener Weise sanktioniert werden. So haben bestimmte Verstöße regelmäßig die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge. Dies gilt z.B. regelmäßig bei Alkohol- und Drogenfahrten. An dieser Stelle folgt nun ein kurzer Überblick über die wichtigsten Grenzwerte.

 

1. Alkohol im Straßenverkehr

 

Im Straßenverkehr haben folgende Promillegrenzen Bedeutung im Hinblick auf die Strafbarkeit des Verkehrsteilnehmers:

 

0,3 - 1,09 Promille:

Das ist der Bereich der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Der Verkehrsteilnehmer kann sich wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bzw. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, subsidiär) strafbar machen, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt. Dies ist jedoch kein "Muss", sondern muss im Einzelfall anhand diverser Parameter, z.B. inneren Faktoren (z.B. Ermüdung), äußeren Faktoren (z.B. Witterung) und Ausfallerscheinungen des Fahrers beurteilt werden.

 

0,5 - 1,09 Promille:

Bei 0,5 Promille liegt seit 2001 der einheitliche Gefahrengrenzwert im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 24a Abs. 1 StVG). Ab einer BAK von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit des Verkehrsteilnehmers vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 € geahndet werden kann (§ 24 a Abs. 4 StVG). Zudem wird in der Regel auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). Sofern eine relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird, liegt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor (siehe oben).

 

ab 1,1 Promille:

Ab diesem Wert beginnt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer verkehrsunsicher ist. Die Folge ist grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bzw. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, subsidiär), egal ob die Fahruntüchtigkeit erkennbar ist oder nicht. Eine weitere Folge ist regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB für mindestens sechs Monate.

 

ab 1,6 Promille:

Dieser Grenzwert bestimmt nach herrschender Ansicht den Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer.

 

ab 2,0 Promille:

Im Regelfall beginnt hier die verminderte Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB. Demnach kann die Strafe fakultativ gemildert werden. Jedoch ist dieser Grenzwert nicht starr anzuwenden. Stattdessen hat eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, welche grundsätzlich ab einer BAK von 1,7 Promille zu erfolgen hat.

 

ab 3,0 Promille:
Hier beginnt die absolute Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, wobei auch dieser Wert nur als Richtwert angesehen wird. Absolute Schuldunfähig heißt allerdings nicht straflos: In der Regel ist eine Strafbarkeit wegen Vollrausch (§ 323 a StGB) die Folge, was eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nach sich zieht. Zudem sind die Voraussetzungen des § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zu prüfen.

 

Anhand der oben genannten Grenzen bemisst sich die Strafbarkeit des alkoholisierten Verkehrsteilnehmers. Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist strafbar, sofern die Tat nicht bereits seine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB darstellt.

 

2. Drogen im Straßenverkehr

 

Der Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) sowie - auch hier subsidiär - des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ist auch eröffnet, wenn der Fahrer infolge des Genusses anderer berauschender Mittel außerstande ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Berauschende Stoffe sind solche, deren Wirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind und welche wie dieser die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie das Hemmungsvermögen beeinträchtigen.