Neuer Bußgeldkatalog ab 9.11.2021: Das ändert sich

Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688), in Kraft getreten am 9. November 2021, wurde die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr – kurz Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – geändert.

 

Mit der Änderung werden die Regelungen des Artikels 3 der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814; -54. StVRÄndV) bestätigt und neu gefasst. Die Neufassung wurde erforderlich, weil in der 54. StVRÄndV in der Eingangsformel die Ermächtigungsgrundlage für die Fahrverbote (§ 26a Absatz 1 Nummer 3 Straßenverkehrsgesetz, StVG) nicht genannt wurde. Wegen dieses Zitierfehlers gingen die Länder und der Verordnungsgeber von einer Teilnichtigkeit der 54. StVRÄndV aus, die sich auf deren Artikel 3 bezieht. Seitens der Länder ist von einem Vollzug des Artikels 3 abgesehen worden (BR-Drs. 687/21). Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) wurden bereits im April 2020 geplanten Änderungen nun umgesetzt.

 

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet diese Änderung der BKatV eine teilweise massive Erhöhung der Bußgelder. Auch eine teilweise Ausweitung der Verhängung von Punkten in Flensburg und von Fahrverboten geht mit der Änderung einher.

 

Die einzelnen Änderungen werden im Folgenden vorgestellt:

 

1. Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) StVO

 

Zu den Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) StVO zählen:

 

- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen

- Personenkraftwagen mit Anhänger

- Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger

- Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

 

Für diese Kraftfahrzeuge gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) StVO außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

 

Unter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO fallen:

 

- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t

- alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t sowie

- Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

 

Für diese Kraftfahrzeuge gilt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 b) StVO außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

 

Durch die Änderung der BKatV haben sich folgende Änderungen ergeben:

 

a) Lfd. Nr. 11.1.1

Bei geringfügiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h werden nunmehr Verwarnungsgelder von 40 € innerorts (bisher 20 €) und 30 € außerorts (bisher 15 €) fällig.

 

b) Lfd. Nr. 11.1.2

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage ein Bußgeld von 60 € innerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 30 €) bzw. ein Verwarnungsgeld 50 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 25 €) nach sich.

 

c) Lfd. Nr. 11.1.3

Bei einer Überschreitung von bis zu 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt wird jetzt ein Bußgeld von 160 € innerorts (bislang 80 €) bzw. 140 € außerorts (bislang 70 €) fällig.

 

d) Lfd. Nr. 11.1.4

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 16 bis 20 km/h werden nun Bußgelder von 160 € innerorts (bislang 80 €) bzw. 140 € außerorts (bislang 70 €) verhängt.

 

e) Lfd. Nr. 11.1.5

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 21 bis 25 km/h hat nach neuer Rechtslage eine Geldbuße in Höhe von 175 € innerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 95 €) und 150 € außerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 80 €) zur Folge. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h wird wie bisher ein Punkt in Flensburg verhängt.

 

f) Lfd. Nr. 11.1.6

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h werden nun Bußgelder von 235 € innerorts (bislang 140 €) bzw. 175 € außerorts (bislang 95 €) verhängt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 26 km/h innerorts zieht zudem wie bisher einen Monat Fahrverbot nach sich.

 

g) Lfd. Nr. 11.1.7

Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 31 bis 40 km/h werden nunmehr Geldbußen von 340 € innerorts (bisher 200 €) und 255 € außerorts (bisher 160 €) sowie jeweils ein Fahrverbot von einem Monat fällig.

 

h) Lfd. Nr. 11.1.8

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 bis 50 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 560 € (vormals 280 €) und und 480 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 240 €) nach sich. Innerorts wird zudem wie bisher ein Fahrverbot von zwei Monaten, außerorts ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

i) Lfd. Nr. 11.1.9

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 51 bis 60 km/h haben nunmehr die Verhängung einer Geldbuße von 700 € (bislang 480 €) innerorts bzw. 600 € (bislang 440 €) außerorts zur Folge. Wie bisher wird dazu ein Fahrverbot von drei Monaten innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. zwei Monaten außerhalb geschlossener Ortschaften verhängt.

 

j) Lfd. Nr. 11.1.10

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zieht nun eine Geldbuße von 800 € innerorts (vorher 680 €) bzw. 700 € außerorts (vorher 600 €) nach sich. An der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten hat sich nichts geändert.

 

2. Geschwindigkeitsüberschreitungen mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) StVO genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

 

Wie bereits mitgeteilt sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) StVO:

 

- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen

- Personenkraftwagen mit Anhänger

- Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger

- Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

 

Für diese Kraftfahrzeuge gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) StVO außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Wenn diese kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge nun mit gefährlichen Gütern beladen sind bzw. als Kraftomnibusse Fahrgäste transportieren, gelten nach der Änderung der BKatV folgende Regelungen:

 

a) Lfd. Nr. 11.2.1

Bei geringfügiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h werden nunmehr Bußgelder von 70 € innerorts (bisher 35 €) und 60 € außerorts (bisher 30 €) fällig.

 

b) Lfd. Nr. 11.2.2

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage ein Bußgeld von 120 € innerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 60 €) und 70 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 35 €) nach sich.

 

c) Lfd. Nr. 11.2.3

Bei einer Überschreitung von bis zu 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt wird jetzt ein Bußgeld von 320 € innerorts (bislang 160 €) bzw. 240 € außerorts (bislang 120 €) fällig.

 

d) Lfd. Nr. 11.2.4

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 16 bis 20 km/h werden nun Bußgelder von 320 € innerorts (bislang 160 €) bzw. 240 € außerorts (bislang 120 €) verhängt.

 

e) Lfd. Nr. 11.2.5

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 21 bis 25 km/h hat nach neuer Rechtslage eine Geldbuße in Höhe von 360 € innerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 200 €) und 280 € außerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 160 €) zur Folge. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts wird zudem wie bisher ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

f) Lfd. Nr. 11.2.6

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h werden nun Bußgelder von 480 € innerorts (bislang 280 €) bzw. 400 € außerorts (bislang 240 €) verhängt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 26 km/h zieht zudem wie bisher einen Monat Fahrverbot nach sich.

 

g) Lfd. Nr. 11.2.7

Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 31 bis 40 km/h werden nunmehr Geldbußen von 640 € innerorts (bisher 360 €) und 560 € außerorts (bisher 320 €) sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten innerorts bzw. einem Monat außerorts fällig.

 

h) Lfd. Nr. 11.2.8

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 bis 50 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 800 € (vormals 480 €) und und 700 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 400 €) nach sich. Innerorts wird zudem wie bisher ein Fahrverbot von drei Monaten, außerorts ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

 

i) Lfd. Nr. 11.2.9

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 51 bis 60 km/h haben nunmehr die Verhängung einer Geldbuße von 900 € (bislang 600 €) innerorts bzw. 800 € (bislang 560 €) außerorts zur Folge. Wie bisher wird dazu ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

 

j) Lfd. Nr. 11.2.10

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zieht nun eine Geldbuße von 950 € innerorts (vorher 760 €) bzw. 900 € außerorts (vorher 680 €) nach sich. An der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten hat sich nichts geändert.

 

3. Geschwindigkeitsüberschreitungen mit anderen Kraftfahrzeugen, die nicht in § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) StVO genannt werden

 

Hierzu zählen in erster Linie Personenkraftwagen und Motorräder.

 

a) Lfd. Nr. 11.3.1

Bei geringfügiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h werden nunmehr Verwarnungsgelder von 30 € innerorts (bisher 15 €) und 20 € außerorts (bisher 10 €) fällig.

 

b) Lfd. Nr. 11.3.2

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage ein Bußgeld von 50 € innerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 25 €) und 40 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 20 €) nach sich.

 

c) Lfd. Nr. 11.3.3

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 16 bis 20 km/h werden nun Bußgelder von 70 € innerorts (bislang 35 €) bzw. 60 € außerorts (bislang 30 €) verhängt.

 

d) Lfd. Nr. 11.3.4

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 21 bis 25 km/h hat nach neuer Rechtslage eine Geldbuße in Höhe von 115 € innerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 70 €) und 100 € außerhalb geschlossener Ortschaften (zuvor 70 €) zur Folge. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts wird zudem wie bisher ein ein Punkt in Flensburg verhängt.

 

e) Lfd. Nr. 11.3.5

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h werden im Regelfall nun Bußgelder von 180 € innerorts (bislang 100 €) bzw. 150 € außerorts (bislang 80 €) verhängt.

 

f) Lfd. Nr. 11.3.6

Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 31 bis 40 km/h werden nunmehr Geldbußen von 260 € innerorts (bisher 160 €) und 200 € außerorts (bisher 120 €) sowie nach wie vor ein Fahrverbot von einem Monat innerorts fällig.

 

g) Lfd. Nr. 11.3.7

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 bis 50 km/h zieht derweil nach neuer Rechtslage innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 400 € (vormals 200 €) und und 320 € außerhalb geschlossener Ortschaften (vormals 160 €) nach sich. Wie bisher wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

 

h) Lfd. Nr. 11.3.8

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 51 bis 60 km/h haben nunmehr die Verhängung einer Geldbuße von 560 € (bislang 280 €) innerorts bzw. 480 € (bislang 240 €) außerorts zur Folge. Wie bisher wird dazu ein Fahrverbot von zwei Monaten innerorts bzw. einem Monat außerorts verhängt.

 

i) Lfd. Nr. 11.3.9

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 61 bis 70 km/h zieht nun eine Geldbuße von 700 € innerorts (vorher 480 €) bzw. 600 € außerorts (vorher 440 €) nach sich. An der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten innerorts bzw. zwei Monaten außerorts hat sich nichts geändert.

 

j) Lfd. Nr. 11.3.10

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 70 km/h wird nunmehr ein Bußgeld von 800 € (bisher 680 €) innerorts bzw von 700 € (bisher 600 €) außerorts verhängt.  An der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten hat sich nichts geändert.

 

4. Halte- und Parkverstöße

 

Auch vorschriftswidriges Halten und Parken im Straßenverkehr wird ab jetzt in einer Vielzahl von Fällen härter bestraft.

 

a) Unzulässiges Halten

So kostet das unzulässige Halten (Lfd. Nr. 51) nunmehr 20 € (zuvor 10 €), mit Behinderung (Lfd. Nr. 51.1) 35 € (zuvor 15 €). Das unzulässige Halten in zweiter Reihe (Lfd. Nr. 51a) wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 € (vorher 15 €) bestraft. Mit Behinderung (Lfd. Nr. 51a.1) wird das unzulässige Halten in zweiter Reihe mit 70 € (davor 20 €) sowie einem Punkt sanktioniert, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 51a.2, neu) mit 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 51a.3, ebenfalls neu) mit 100 € und auch jeweils einem Punkt.

 

b) Unzulässiges Halten auf Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer

Ebenfalls neu ist die Verhängung eines Verwarnungsgeldes für unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer (Lfd. Nr. 54a, neu) in Höhe von 55 €, mit Behinderung (Lfd. Nr. 54a.1, neu) in Höhe von 70 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 54a.2, neu) in Höhe von 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 54a.3, neu) in Höhe von 100 €. In den drei letztgenannten Fällen wird nach neuer Rechtslage auch jeweils ein Punkt verhängt.

 

c) Unzulässiges Halten auf Busstreifen oder Bushaltestellen

Gleiches gilt für das unzulässige Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen (Lfd. Nr. 54.3, neu) in Höhe von 55 €, mit Behinderung (Lfd. Nr. 54.3.1, neu) in Höhe von 70 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 54.3.2, neu) in Höhe von 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 54.3.3, neu) in Höhe von 100 €. In den drei letztgenannten Fällen wird nach neuer Rechtslage auch jeweils ein Punkt verhängt.

 

d) Parken auf Bussonderstreifen und an Haltestellen

Das Parken auf Bussonderstreifen und an Haltestellen (Lfd. Nr. 54.4) kostet jetzt 55 € (alt 15 €). €, mit Behinderung (Lfd. Nr. 54.4.1, neu) kostet es 70 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 54.4.2, neu) 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 54.4.3, neu) 100 €. Für über drei Stunden Parken auf Bussonderstreifen und an Haltestellen (Lfd. Nr. 54.4.4) werden nun 70 € (bislang 25 €) fällig, mit Behinderung (Lfd. Nr. 54.4.4.1) 80 € (vormals 30 €), mit Gefährdung (Lfd. Nr. 54.4.4.2, neu) 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 54.4.4.3, neu) 100 €.

 

e) Parken an unübersichtlichen Straßenstellen oder scharfen Kurven

Das Parken an unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve (Lfd. Nr. 51b) wird nach neuer Rechtslage mit 35 € (bisher 15 €) sanktioniert. Mit Behinderung (Lfd. Nr. 51b.1), über eine Stunde (Lfd. Nr. 51b.2) bzw. über eine Stunde mit Behinderung (Lfd. Nr. 51b.2.1) kostet es jeweils 55 € (bisher 15, 25 bzw. 35 €). Unzulässiges Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen (Lfd. Nr. 51b.3) wird nunmehr mit 100 € (bisher 60 €) sanktioniert.

 

f) Parken auf Geh- oder Radwegen

Beim Parken auf Geh- oder Radwegen (Lfd. Nr. 52a) werden jetzt 55 € (vormals 20 €) fällig, mit Behinderung (Lfd. Nr. 52a.1) und über eine Stunde (Lfd. Nr. 52a.2) jeweils 70 € (vormals 30 €). Das Parken auf Geh- oder Radwege über eine Stunde mit Behinderung (Lfd. Nr. 52a.2.1, neu) kostet 80 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 52a.3, neu) ebenfalls 80 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 52a.4, neu) 100 €. Mit Ausnahme der Lfd. Nr. 52a wird auch jeweils ein Punkt in Flensburg verhängt.

 

g) Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt

Beim Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt (Lfd. Nr. 53) werden nach der Änderung der BKatV 55 € (vormals 35 €) fällig. Werden dabei Einsatzfahrzeuge behindert (Lfd. Nr. 53.1), ist eine Geldbuße von 100 € (zuvor 65 €) zu bezahlen.

 

h) Parken auf einer Sperrfläche in zweiter Reihe

Das Parken auf einer Sperrfläche in zweiter Reihe (Lfd. Nr. 58) zieht nunmehr ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € (bislang 20 €) nach sich. Wird dabei jemand behindert (Lfd. Nr. 58.1, neu) wird ein Bußgeld von 80 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 58.1.1, neu) 90 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 58.1.2, neu) 110 € fällig. Länger als 15 Minuten (Lfd. Nr. 58.2, neu) kostet es 85 €, mit Behinderung (Lfd. Nr. 58.2.1, neu) 90 €. Mit Ausnahme der Lfd. Nr. 58 wird auch jeweils ein Punkt in Flensburg verhängt.

 

i) Überschreitung der zulässigen Parkdauer

Wird die zulässige Parkdauer um bis zu 30 Minuten überschritten (Lfd. Nr. 63.1), wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 € (bisher 10 €) erhoben. Bei einer Überschreitung über 30 Minuten bis zu einer Stunde (Lfd. Nr. 63.2) beläuft dieses sich nunmehr auf 25 € (bisher 15 €), bis zu zwei Stunden (Lfd. Nr. 63.3) auf 30 € (bisher 20 €), bis zu drei Stunden (Lfd. Nr. 63.4) auf 35 € (bisher 25 €) und über drei Stunden (Lfd. Nr. 63.5) auf 40 € (bisher 30 €).

 

j) Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz

Auch das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz (Lfd. Nr. 55) wird teurer und zieht jetzt ein Verwarnungsgeld von 55 € (vormals 35 €) nach sich.

 

k) Parken in Fußgängerbereichen und anderen Verbotszonen

Das unzulässige Parken in Fußgängerbereichen und anderen Verbotszonen (Lfd. Nr. 144) kostet nun 55 € (zuvor 30 €). Wird dabei jemand behindert (Lfd. Nr. 144.1) oder dauert der Parkvorgang über drei Stunden (Lfd. Nr. 144.2), wird jeweils ein Bußgeld von 70 € (zuvor 35 €) fällig.

 

l) Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen

Das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen (Lfd. Nr. 60, neu) zieht ein Bußgeld von 55 € nach sich, bei einer Behinderung des Schienenverkehrs (Lfd. Nr. 60.1, neu) 70 € und einen Punkt.

 

m) Parken im Halteverbot

Parken in Fällen, in denen das Halten verboten ist (Lfd. Nr. 52, neu) wird mit einem Verwarnungsgeld von 25 € sanktioniert. Mit Behinderung (Lfd. Nr. 52.1, neu) und länger als eine Stunde (Lfd. Nr. 52.2, neu) kostet es jeweils 40 € und über eine Stunde mit Behinderung (Lfd. Nr. 52.2.1) 50 €.

 

n) Unzulässiges Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Beim unzulässigen Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge (Lfd. Nr. 55a, neu) wird nun ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € verhängt.

 

o) Unzulässiges Parken auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge

Das unzulässige Parken auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge (Lfd. Nr. 55b, neu) hat nach der Änderung des BKatV ebenfalls ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € zur Folge.

 

5. Vorfahrts- und Abbiegeverstöße

 

Mit der Änderung der BKatV werden auch für eine Reihe von Vorfahrts- und Abbiegeverstößen höhere Geldbußen verhängt.

 

a) Abbiegen, ohne ein Fahrzeug durchfahren zu lassen

Beim Abbiegen, ohne ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug durchfahren zu lassen (Lfd. Nr. 39) wird nach neuer Rechtslage ein Verwarnungsgeld von 40 € (zuvor 20 €) fällig. Wird dabei jemand gefährdet (Lfd. Nr. 39.1), wird nun sogar ein Bußgeld von 140 € (zuvor 70 €) und erstmals ein Monat Fahrverbot verhängt.

 

b) Keine Rücksichtnahme auf Fußgänger mit Gefährdung

Wird beim Abbiegen auf zu Fuß gehende keine besondere Rücksicht genommen (Lfd. Nr. 41) wird nach Änderung der BKatV ein Bußgeld von 140 € (zuvor 70 €) und erstmals ein Monat Fahrverbot verhängt.

 

c) Abbiegen mit Lkw innerorts ohne Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit

Wer mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist (Lfd. Nr. 45, neu), muss mit einer Geldbuße von 70 € und einem Punkt rechnen.

 

d) Nichtbeachtung des Vorrangs des Schienenverkehrs

Wer mit seinem Fahrzeug den Vorrang des Schienenverkehrs nicht beachtet (Lfd. Nr. 89), hat mit einer empfindlichen Erhöhung der Geldbuße auf 80 € (zuvor nur 10 €) und einem Punkt zu rechnen.

 

6. Verbotswidriges Befahren eines Gehwegs, Radwegs, Seitenstreifens, einer Verkehrsinsel oder einer Grünanlage

 

Wer auch als Radfahrer oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs einen Gehweg, Radweg, Seitenstreifen, eine Verkehrsinsel oder eine Grünanlage verbotswidrig befährt (Lfd. Nr. 2), erhält nach der Änderung der BKatV ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € (vormals 10 €). Mit Behinderung (Lfd. Nr. 2.1) wird ein Bußgeld in Höhe von 70 € (vormals 15 €), mit Gefährdung (Lfd. Nr. 2.2) in Höhe von 80 € (vormals 20 €) und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 2.3) in Höhe von 100 € (vormals 25 €) verhängt.

 

7. Durchfahrtsverbot

 

Wer das Durchfahrtsverbot für Lkw missachtet (Lfd. Nr. 141.1), wird nun mit einer Geldbuße von 100 € (zuvor 75 €) belegt). Die Missachtung eines Durchfahrtsverbots mit einem Pkw, Pkw mit Anhänger, Wohnmobil oder Bus (Lfd. Nr. 141.2) kostet jetzt 55 € (zuvor 25 €) und mit anderen Kraftfahrzeugen (Lfd. Nr. 141.3) 50 € (zuvor 20 €). Die Missachtung eines Durchfahrtsverbots durch Radfahrer (Lfd. Nr. 141.4) wird nach neuer Rechtslage mit 25 € (vormals 15 €), mit Behinderung (Lfd. Nr. 141.4.1) mit 30 € (vormals 20 €), mit Gefährdung (Lfd. Nr. 141.4.2) mit 35 € (vormals 25 €) und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 141.4.3) mit 40 € (vormals 30 €) sanktioniert. Wer die Beschränkung der Straßennutzung nach Gewicht, Länge oder Breite (Lfd. Nr. 142) nicht beachtet, muss nunmehr 40 € (bisher 20 €) bezahlen. Die Nichtbeachtung des Zeichens „Verbot des Einfahrens“ (Lfd. Nr. 142a) zieht jetzt ein Verwarnungsgeld von 50 € (vormalig 25 €) nach sich.

 

8. Umweltverstöße

 

Wer bei  Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht (Lfd. Nr. 117) wird nach neuer Rechtslage mit einer Geldbuße von 80 € (vorher 10 €) belegt. Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt (Lfd. Nr. 118), muss ein Bußgeld in Höhe von 100 € (zuvor 20 €) bezahlen. Das Befahren einer Umweltzone mit einem Kraftfahrzeug (Lfd. Nr. 153) zieht nach Änderung der BKatV die Verhängung einer Geldbuße von 100 € (bisher 80 €) nach sich.

 

9. Missachtung der Rettungsgasse

 

Wer bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet hat (Lfd. Nr. 50) wird wie bisher mit einer Geldbuße von 200 € und mit zwei Punkten belegt. Neu ist hier die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Das unberechtigte Benutzen einer freien Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße (Lfd. Nr. 50a, neu) wird nach neuer Rechtslage mit einem Bußgeld von 240 €, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot sanktioniert. Mit Behinderung (Lfd. Nr. 50a.1, neu) kostet es 280 €, mit Gefährdung (Lfd. Nr. 50a.2, neu) 300 € und mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 50a.3, neu). Hier werden auch jeweils zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot verhängt.

 

10. Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 

 

Wird beim Ein- und Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (Lfd. Nr. 64), zieht dies nach neuer Rechtslage ein Verwarnungsgeld von 40 € (bislang 20 €) nach sich, mit Sachbeschädigung (Lfd. Nr. 64.1) 50 € (bislang 25 €).

 

Näheres hierzu bei Spöhr/Mergenthaler/Strohmayer, Aktuelles Straßenverkehrsrecht, Kommentar für die Praxis, 206. Aktualisierungslieferung Januar 2022, Walhalla Fachverlag, ISBN: 978-3-8029-2012-7